Deutsches Reich: Großdeutsches Reich:
ist das europäische Kernland einschließlich seiner Erweiterung der deutschen Staats- Schutzgebiete bis zur Abtretung an den Völkerbund 1920 Gebiet mit dem Anschluß Österreichs
Ausland / Kolonie (Deutsch) Kolonie / Reichsangehörigkeit
Geschichtliche Entwicklung der Reichsangehörigkeit von 1913 bis 2010
1919 | Die deutschen Kolonien befinden sich im Ausland | |
1919 | RuStAG Ausland oder Inland - Doppelte Staatsangehörigkeit | |
deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat | Inland/Heimat | |
oder | ||
die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt. | Ausland/Kolonie | |
1928 | Dr. Walter Schätzel: | |
Die unmittelbare Reichsangehörigkeit ist ein Produkt der auswärtigen | ||
und kolonialen Ausdehnung des Reiches. Sie ist trotz des Verluste des | ||
deutschen Kolonialreiches nicht von selbst fortgefallen. | Ausland/Kolonie | |
1920 | werden die deutschen Kolonien an den Völkerbund abgetreten. | |
1934 | Deutschland (das Kernland) wird selbst zu Kolonie. | |
1934 | Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 05.02. RGBI. I S85 | Ausland/Kolonie |
Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit StAG = R | = Reichs- | |
angehörigkeit | ||
1936 | neue Auflage Neues Staatsrecht Seite - 54. II 1.a) R = StAG | |
Die Reichsangehörigkeit wird unmittelbar als deutsche Staatsangehörigkeit | Reichs- | |
erworben. | angehörigkeit | |
= | ||
2010 | Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG 1913) BGBI. I S. 1864 08.12.2010 | Kolonialrecht |
BGBI. Teil III | ||
102.2 R = StAG 1934 Reichsangehörigkeit = unmittelbare deutsche | ||
Staatsangehörigkeit, ist beseitigt. | ||
102.1 StAG 1913 unmittelbare deutsche Staatsangehörigkeit ? | ||
§1 Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche | ||
Staatsangehörigkeit besitzt. | ||
§2Deutscher ist wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besetzt. | ||
(weggefallen 1999) | ||
1913 Die unmittelbare Reichsangehörigkeit ist für die auswärtigen Kolonien | ||
Deutschland wird selbst zu Kolonie. | ||
1934 Die unmittelbare deutsche Staatsangehörigkeit ist die | ||
Reichsangehörigkeit für die Kolonie Deutschland. | ||
2010 Die Reichsangehörigkeit (unmittelbare deutsche Staatsangehörigkeit) | ||
wurde beseitigt. | Kolonialrecht | |
= | ||
Die BRD täuscht das deutsche Volk mit der deutschen Staatsangehörigkeit. | Staatenlos/ |
|
Vogelfrei | ||
!!! Das gleichgeschaltete Volk ist seit dem 08.12.2010 staatenlos !!! | ||
Von der BRD ausgehend, über die EU ausgeführt, der Beginn der | ||
Versklavung der Europäischen Völker durch Auflösung der Nationalitäten. | ||
Vorbereitung der einheilichen Staatsangehörigkeit = EU | ||
!!! Gleichschaltung aller Volker in der EU / keine nationale Identität !!! |
Großdeutsches Reich: BRD: EU:
Erweiterung des deutsche Staats- rechtsnachfolger des Versklavung der Europäischen gebiet mit dem Anschluß Österreichs. Großdeutschen Reichs. Völker durch Auflösung der N.
Kolonie / Reichsangehörigkeit Staatenlos / Vogelfrei "EU-Staatsangehörigkeit"
Deutschland: Deutsches Reich:
Deutschland ist das europäische ist das europäische Kernland einschließlich seiner Kernland in den Grenzen Schutzgebiete von 1871 - 1918
Inland / Heimat Ausland / Kolonie
Geschichtliche Entwicklung der Reichsangehörigkeit von 1870 bis 1913
1870 | (BuStAG) vom 01. Juni 1870 (BGBl. S. 498) | Inland |
§1. Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in | ||
einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust. | ||
1871 | (RuStAG) 01 vom 22. April 1871 (RGBI. S. 87) | Inland |
§1. Die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in | ||
einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust. | ||
1884 | Erwerb von Kolonieen bis 1888 | |
1906 | Die Staatsangehörigkeit in den Kolonieen erläutert von Dr. Herbert Hauschild | |
Die Reichs- und Staatsangehörigkeit als Grundlage des RG von 01.06.1870 | ||
Ausland / Inland Wo bleibt da die Logik? | ||
Fazit: es gab keine klare Unterscheidung zwischen dem Inland (Kernland) | ||
und dem Ausland also den Schutzgebieten (Kolonieen). | ||
Aufgrund dieser Tatsache wurde das RuStAG noch einmal überarbeitet. | ||
1913 | (RuStAG) 02 vom 22. Juli 1913 | |
§1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat |
Inland/Heimat | |
oder | ||
die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt. | Ausland/Kolonie | |
RuStAG - Doppelte Staatsangehörigkeit - Entweder Ausland oder Inland | ||
1913 | RuStAG 1913 erläutert von Hermann Weck | |
Staatsangehörigkeit | Inlnad/Heimat | |
Reichsangehörigkeit | Inlnad/Heimat | |
Unmittelbare Reichsangehörigkeit | Ausland/Kolonie | |
Die drei Begriffe kann man nur verstehen, wenn man die Grundlage der | ||
deutschen Staatsverfassung kennt. Diese Grundlagen sind für den | ||
Rechsunkundigen nicht leicht zu erfassen. Sie weichen von den im Volk | ||
herrschenden Vorstellungen erheblich ab. | ||
1928 | Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht erläutert von Dr. Walter Schätzel | |
5. Mittelbare und unmittelbare Reichsangehörigkeit | ||
Das StAngG. von 1870 kannte nur die mittelbare Reichsangehörigkeit | Inland | |
Die unmittelbare RAng. ist ein Produkt der auswärtigen und kolonialen | ||
Ausdehnung des Reiches. Sie ist trotz des Verlustes des deutschen | ||
Kolonialreiches nicht von selbst fortgefallen (Ausland). | Ausland |