Der Staatsangehörigkeitsausweis ist ein förmlicher Nachweis über den Besitz der Staatsangehörigkeit zu dem Bundesstaate (Gliedstaat) welcher dem Deutschen Reiche angehörig ist (RuStAG § 1). Er ist in Einzelfällen für den Vollzug bestimmter Rechtsgeschäfte, z.B. die Abwicklung einer Adoption oder die Erteilung einer Approbation, erforderlich. Den Betroffenen wird im Zuge der Bearbeitung der Rechtsgeschäfte von der jeweiligen Behörde mitgeteilt, daß der Bürger einen Staatsangehörigkeitsausweis beizureichen hat.
Selbstverständlich kann jeder Bürger auch ohne behördliche Aufforderung einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen.
Hinweis: Der Staatsangehörigkeitsausweis ist kein Identitätspapier. Reisen sind damit nicht möglich. Die Gültigkeit beträgt 10 Jahre vom Datum der Ausstellung an.
Der Staatsangehörigkeitsausweis wird auch von der Exilregierung Deutsches Reich an deutsche Staatsbürger ausgegeben. Jeder Deutsche hat das Recht sich einen Staatsangehörigkeitsausweis ausstellen zu lassen. Dieser Staatsangehörigkeitsausweis dient ihm als Nachweis vor allen Behörden und Organisationen über die von ihm innehabende Staatsangehörigkeit zu einem Bundesstaat (Gliedstaat) des Staatenbundes Deutsches Reich und ist von allen Behörden und Organen ausnahmslos anzuerkennen. Der Staatsangehörigkeitsausweis ersetzt nicht die Pass-Karte die jeder Staatsangehörige eines Bundesstaates (Gliedstaat) ab dem 14. Lebensjahr zu erhalten hat.
Der Antragsteller hat auf Anforderung der ausstellenden Behörde seine Eigenschaft als Staatsangehöriger eines Bundesstaates (Gliedstaat) des Deutschen Reiches, durch Beifügung geeigneter Urkunden, unter Beweis zu stellen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann auf Antrag ausgestellt werden, wenn der Besitz der Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate (Gliedstaat) nachgewiesen ist. Die Staatsangehörigkeit muß nach §§ 3 ff RuStAG erworben worden sein und es darf nachfolgend kein Verlust der Staatsangehörigkeit gem. §§ 17 ff RuStAG eingetreten sein.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Für den Nachweis des Besitzes einer Staatsangehörigkeit liegt die Beweislast beim Antragsteller. Die Antragstellung hat mittels Vordruck zu erfolgen. Dem Antrag sind entscheidungserhebliche Dokumente und Unterlagen beizufügen. Bei Erwerb einer Staatsangehörigkeit durch Abstammung sind die Abstammungsverhältnisse lückenlos wenigstens bis zur Bezugsperson (Personen, die eine Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate (Gliedstaat) an die Abkömmlinge weitergeben konnten nachzuweisen, z.B. durch:
- Personenstandsurkunden, wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden oder Familienbücher
- Kirchliche Unterlagen, wie kirchliche Familienbücher, Taufzeugnisse, Kommunions- oder Konfirmationszeugnisse, Auszüge aus Kirchenregistern
Die Behandlung als Deutscher ist zumindest glaubhaft zu machen, z.B. durch:
- Reisepässe, Personalausweis, Meldebescheinigung der BRD
- Reisepässe, Personalausweis, Meldebescheinigung der DDR
- deutsche Kennkarten, Volkslistenausweise, Rentenbescheide
- Ariernachweis, Abstammungsurkunden
- Staatsangehörigkeitsausweise
Hier können Sie die Staatsangehörigkeitsausweise beantragen.