Deutschland:                                                            Deutsches Reich:

Deutschland ist das europäische                                ist das europäische Kernland einschließlich seiner         Kernland in den Grenzen                                           Schutzgebiete                                                            von 1871 - 1918

Inland / Heimat                                                                                   Ausland / Kolonie


Geschichtliche Entwicklung der Reichsangehörigkeit von 1870 bis 1913


1870 (BuStAG) vom 01. Juni 1870 (BGBl. S. 498) Inland
  §1. Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in  
  einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.  
     
1871 (RuStAG) 01 vom 22. April 1871 (RGBI. S. 87) Inland
  §1. Die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in  
  einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.  
     
1884 Erwerb von Kolonieen bis 1888  
     
1906 Die Staatsangehörigkeit in den Kolonieen erläutert von Dr. Herbert Hauschild  
  Die Reichs- und Staatsangehörigkeit als Grundlage des RG von 01.06.1870  
  Ausland / Inland Wo bleibt da die Logik?  
  Fazit: es gab keine klare Unterscheidung zwischen dem Inland (Kernland)  
  und dem Ausland also den Schutzgebieten (Kolonieen).  
  Aufgrund dieser Tatsache wurde das RuStAG noch einmal überarbeitet.  
     
1913 (RuStAG) 02 vom 22. Juli 1913  
  §1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat
Inland/Heimat
  oder  
  die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt. Ausland/Kolonie
  RuStAG - Doppelte Staatsangehörigkeit - Entweder Ausland oder Inland  
     
1913 RuStAG 1913 erläutert von Hermann Weck  
     
  Staatsangehörigkeit Inlnad/Heimat
  Reichsangehörigkeit Inlnad/Heimat
  Unmittelbare Reichsangehörigkeit Ausland/Kolonie
     
  Die drei Begriffe kann man nur verstehen, wenn man die Grundlage der  
  deutschen Staatsverfassung kennt. Diese Grundlagen sind für den  
  Rechsunkundigen nicht leicht zu erfassen. Sie weichen von den im Volk  
  herrschenden Vorstellungen erheblich ab.  
     
1928 Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht erläutert von Dr. Walter Schätzel  
     
  5. Mittelbare und unmittelbare Reichsangehörigkeit  
  Das StAngG. von 1870 kannte nur die mittelbare Reichsangehörigkeit Inland
     
  Die unmittelbare RAng. ist ein Produkt der auswärtigen und kolonialen  
  Ausdehnung des Reiches. Sie ist trotz des Verlustes des deutschen  
  Kolonialreiches nicht von selbst fortgefallen (Ausland). Ausland

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